Wenn der Ex-Partner zum Lauscher wird

Immer häufiger wenden sich Privatpersonen an uns, weil sie nach einer Trennung das Gefühl haben, überwacht zu werden. Im folgenden anonymisierten Fall zur Lauschabwehr im privaten Bereich zeigen wir, wie wir einen Ex-Partner als Täter überführten – und welche Strafe das Gericht verhängte.

Ausgangslage – Verdacht auf Abhören in der Wohnung

Unsere Klientin bemerkte nach der Trennung, dass ihr Ex-Partner wie zufällig an Orten auftauchte, von denen er nichts wissen konnte. Auch private Gespräche aus der Wohnung schienen ihm bekannt. Der Verdacht: Abhörmaßnahmen und digitale Überwachung.

Vorgehen – professionelle Lauschabwehr im Privatbereich

  1. Digitale Forensik
  • Analyse von Smartphone- und Router-Logs
  • Sicherung von Daten, ohne Beweise zu verfälschen
  • Entdeckung einer Spionage-App („Stalkerware, Malware“), der Standort, Nachrichten und Mikrofon anzapfte
  1. Technisches Abhörschutz-Screening
  • Einsatz von professionellen Detektionsverfahren in Wohnung und Fahrzeug
  • Fund eines getarnten WLAN-Mikrofons in einer Steckdosenleiste
  • Entdeckung eines GPS-Trackers mit SIM-Karte im Auto
  1. Zusammenarbeit mit Behörden
  • Forensisch gesicherte Beweise an Polizei übergeben
  • Seriennummern konnten dem Täter eindeutig zugeordnet werden
  • Strafanzeige durch die Betroffene mit unserer Unterstützung

Rechtliche Bewertung – was ist strafbar?

  • § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (heimliches Abhören)
  • § 201a StGB: Unbefugte Bild-/Videoaufnahmen im Privatbereich
  • § 202a/b StGB: Ausspähen oder Abfangen von Daten (Stalkerware)
  • § 238 StGB: Nachstellung/Stalking durch GPS-Überwachung
  • Kostenlast: Täter muss laut § 465 StPO die Kosten des Strafverfahrens tragen, inkl. Nebenkosten der Nebenklage (§ 472 StPO)

Das Urteil – Verurteilung des Ex-Partners

Das Gericht verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt) wegen Nachstellung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

  • Einziehung der Abhörtechnik (GPS-Tracker, Mikrofone, Spionage-App)
  • Kosten des Verfahrens vollständig dem Täter auferlegt
  • Urteil in ähnlicher Form: AG Köln, 530 Ds 265/21 (06.10.2022) – 8 Monate auf Bewährung, Einziehung von GPS-Geräten, Kostenlast beim Täter.
  • BGH 1 StR 32/13: GPS-Überwachung durch Private grundsätzlich strafbar

Zivilrechtliche Ansprüche zusätzlich möglich

Neben dem Strafverfahren kann das Opfer:

  • Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB analog)
  • Schmerzensgeld/Geldentschädigung einfordern (§ 823 BGB i.V.m. Persönlichkeitsrecht)
  • Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken

Was Sie tun sollten, wenn Sie Abhörtechnik vermuten

  • Nichts löschen oder verändern – Beweise sichern
  • Geräte isolieren (Flugmodus, ausschalten, keine Updates einspielen)
  • Fachfirma für Lauschabwehr beauftragen, um verwertbare Beweise zu sichern
  • Strafanzeige erstatten – ggf. mit Nebenklage, damit Kosten dem Täter auferlegt werden können

Weiterführende Rechtsprechung & Quellenangaben

FAQ-Bereich (Häufig an uns gestellte Fragen)

Wie erkenne ich Abhörtechnik in meiner Wohnung?

Professionelle Lauschabwehr nutzt technische Detektionsverfahren, um versteckte Mikrofone, Wanzen oder WLAN-Module zu finden. Auffällige Geräusche oder ungewöhnlicher Stromverbrauch sind nur selten sichere Indizien – eine Fachprüfung ist notwendig.

Ist GPS-Tracking durch den Ex-Partner strafbar?

Ja. Heimliches GPS-Tracking ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 1 StR 32/13) grundsätzlich strafbar und kann als Nachstellung (§ 238 StGB) verfolgt werden.

Was ist Stalkerware auf dem Handy?

Stalkerware sind Spionage-Apps, die Standort, Nachrichten oder Gespräche heimlich überwachen. Ihre heimliche Nutzung ist strafbar, u. a. nach § 201 und § 202a StGB.

Wer trägt die Kosten bei einem Abhör-Skandal?

Im Strafverfahren trägt der Täter die Kosten (§ 465 StPO). Auch die Auslagen der Nebenklage (z. B. Anwaltskosten des Opfers) können ihm auferlegt werden (§ 472 StPO).

Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn ich abgehört wurde?

Ja. Neben dem Strafverfahren bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.