Klage aufgrund des Abhörens und Ausspähens

Abhören und Ausspähen ist in Deutschland ist illegal. Wenn z. B. der Ex-Partner oder der Nachbar eine Wanze oder versteckte Kamera installiert hat und so Gespräche belauscht hat, macht er sich strafbar.

Im Strafgesetzbuch trifft dies z. B.:

  • § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen oder
  • § 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Die Kommunikationssphäre soll in Deutschland geschützt werden, damit man unbefangen sprechen kann. Strafbar macht sich demnach, „wer ein nicht öffentlich gesprochenes Wort eines anderen auf Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht“.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass es keine Zustimmung aller beteiligten Personen gegeben hat. Strafbar ist bereits der Versuch, nicht erst die durchgeführte Tat (§ 201 Abs. 4 StGB).

Wem ein solches Abhören nachgewiesen werden kann, der muss mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren rechnen oder einer Geldstrafe. Bei Beamten und Richtern drohen sogar bis zu 5 Jahre Haft.

Ungefragt abhören ist ein Antragsdelikt – ohne Anzeige passiert nichts

Wer ungefragt abhört, muss nicht mit einer Verfolgung rechnen, wenn das Opfer z. B. keine Anzeige erstattet. Denn dieses Delikt ist ein Antragsdelikt: Ohne Antrag keine Strafverfolgung. Dies ist nur bei Richtern und Beamten als Täter anders. Da muss die Staatsanwaltschaft auch ohne Anzeige und Antrag ermitteln.

Nur wenige Ausnahmen bei der Strafbarkeit

Es gibt auch nur wenige Ausnahmen von der Strafbarkeit. Diese wären denkbar bei:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Beweissicherung für eine Straftat (im Ausnahmefall)

So können wir helfen, wenn Sie abgehört wurden

Sprechen Sie uns an, wenn Sie abgehört werden oder das Gefühl haben, abgehört zu werden. Durch unsere Erfahrung und die vorhandene Technik können wir nicht nur nachweisen, dass Sie Abhöropfer geworden sind, sondern dies ggf. auch für das Gericht gerichtsfest dokumentieren. Wir kümmern uns gerne um die Beweise und die Beweisbeschaffung, damit Ihre Klage/Anzeige erfolgreich wird und der Abhörer auch entsprechend bestraft wird.

Wenn Sie sich nach unserer Einschätzung selbst schaden, raten wir Ihnen ggf. auch von einer Klage ab. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wir die Beweislage für zu dünn nach Rücksprache mit einem Juristen halten oder Sie sich im Kontext der Klage selbst einer Straftat bezichtigen müssten.

Im Regelfall können wir jedoch gerichtsfeste Beweise für ein Gerichtsverfahren zur Verfügung stellen.

Abhörmaßnahmen durch einen Ehegatten oder Ex-Partner können schwerwiegende Folgen haben

Wird man durch den eigenen Partner oder Ex-Partner abgehört, kann dies neben der Strafbarkeit u.U. auch zivilrechtliche Folgen haben, z. B. die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung oder während einer Trennung. Hier bedarf es der Beratung durch einen Rechtsanwalt, aber auf jeden Fall sicherer Beweismittel.

Schon Handy-Aufnahmen können strafbar sein

Heute kann man mit jedem besserem Handy auf Knopfdruck Ton- und Bildaufzeichnungen machen. Auch solche Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes können strafbar sein, wenn man sie z. B. ungenehmigt ins Internet stellt oder per Messenger-Dienst weiterleitet. Die §§ 201, 201a StGB schützen das gesprochene Wort auch vor solcher Verwendung. Aber auch hier gilt: Das reine „Wissen“ um solche Aufzeichnungen reicht nicht für eine Anzeige, man muss es auch hieb- und stichfest beweisen können. Und bei dieser Beweisbeschaffung sind wir mit unserer Expertise gerne behilflich.

Können heimliche Tonaufnahmen und Bildaufnahmen im Prozess als Beweismittel dienen?

In Zivilprozessen dürfen Ton- und Bildaufnahmen, die ungenehmigt hergestellt worden sind, grundsätzlich als Beweismittel nicht zugelassen werden. Es sei denn, die andere Seite willigt ein, was in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte. Im Zivilrecht erfolgt in der Regel auch bei einer Güterabwägung keine Entscheidung zugunsten der Verwendung ungenehmigter Aufnahmen.

Auch im Strafprozess können solche Aufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen, – hier kann der Richter aber abwägen, welches Recht höher zu werten ist: Das Recht an einer gerechten Strafverfolgung oder das Recht auf Privatsphäre.

Was ist mit Spionage Apps auf dem Handy?

Wer auf dem Handy eines Dritten unberechtigt eine Spionage App installiert, die dann dafür sorgt, dass z. B. Gesprächsmitschnitte oder Kameraaufnahmen aufgezeichnet und übermittelt werden, macht sich auch strafbar.

Hier können unsere Experten oft ermitteln, wann und wie die Software auf das Handy kam und damit ggf. auch, wer sie dort installiert hat. Hier können wir nach unseren Ermittlungen und ggf. auch Sachverständigengutachten auch vor Gericht aussagen. In der Regel bringt dies Klarheit in ein Gerichtsverfahren und Gerichte verlassen sich oft auf die Expertise eines Sachverständigen.

Warum kann ein Sachverständigengutachten zum Abhören hilfreich sein?

Ein Sachverständigengutachten muss immer unabhängig und neutral verfasst werden und Sachverständige sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von der jeweiligen Materie ein hohes Expertenwissen und Sachverstand haben. Da wir einen Sachverständigen für Abhörschutz und Cyber-Security beschäftigen, ist die Erstellung eines solchen Gutachtens für ein Gericht unkompliziert möglich.

Auch der Verfassungsschutz steht unter Überprüfung

Der Verfassungsschutz, besonders der bayerische Verfassungsschutz hat weitgehende Rechte in Sachen Abhören. In Bayern hat man diese Rechte im Jahr 2016 deutlich erweitert. Der Verfassungsschutz dort:

  • Darf Wohnungen abhören und ausspähen
  • Auf gespeicherte Telekommunikationsdaten zugreifen
  • V-Leute in bestimmter Weise einsetzen

Doch besonders die weitgehenden Rechte auf das Abhören werden kritisch gesehen, beim Bundesverfassungsgericht wird unter Az. 1 BvR 1619/17 dazu verhandelt. Die Landtagsfraktion der Grünen hatte Klage eingereicht.

Klage, wenn man als Mitarbeiter abgehört wird

Auch, wenn man als Mitarbeiter vom Arbeitgeber abgehört wird, geht dies nicht ohne Weiteres und verletzt i. d. R. die Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB, was man anzeigen kann. Für eine Klage benötigt man auch hier wieder Beweise, bei deren Beschaffung wir gerne helfen.

Wer Mitarbeitergespräche abhört, aufzeichnet und weiterverwendet, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren rechnen (oder Geldstrafe).

Auch das Abhören von Telefonaten am Arbeitsplatz ist unzulässig, verstößt auch gegen das Fernmeldegeheimnis. Erforderlich ist immer die schriftliche, vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers, worauf manche Arbeitgeber schon einmal verzichten.

Kann mich jemand mit dem Handy abhören – ohne, dass ich das merke?

Zur Anklage kann man auch die Fälle bringen, in denen das eigene Handy als Abhöreinrichtung missbraucht wird, also z. B. Gespräche aufnimmt und sendet oder Bilder aufnimmt und sendet, ohne, dass man das eigentlich möchte. Dass dies möglich ist, hat gem. SWR3 sogar Professor Hannes Federrath, Informatiker an der Uni Hamburg bestätigt.

Wir überprüfen Ihr Smartphone auch gerne auf entsprechende Manipulationen, damit eine entsprechende Klage/Anzeige auch hier von Beweisen getragen wird.

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